S a t z u n g
der
KEB Kelheim – Katholische Erwachsenenbildung im Landkreis Kelheim e.V.
§ 1
Name und Sitz
Die KEB Kelheim trägt den Namen „KEB Kelheim – Katholische Erwachsenenbildung im Landkreis Kelheim e. V.“, künftig KEB Kelheim genannt.
Sie hat Ihren Sitz in Abensberg.
§ 2
Zweck und Aufgaben
a) Zusammenarbeit der Mitglieder zum Zweck einer sachgerechten Erwachsenenbildung im Landkreis, wobei die Eigenständigkeit der Mitglieder gewahrt bleibt,
b) Förderung aller kath. Bildungsbestreben hinsichtlich des Inhalts, der Methode und der Organisation durch gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch,
c) Erstellung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Bildungsangebotes, Gewinnung von Referenten, Herausgabe gemeinsamer Programme sowie öffentliche Werbung für die Veranstaltungen der KEB Kelheim und Ihrer Mitglieder,
d) Beschaffung und Verwaltung von öffentlichen und kirchlichen Mitteln, die zur Finanzierung der Bildungsarbeit dienen,
e) Pflege der Beziehungen zu anderen Trägern der Erwachsenenbildung.
Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes in Kraft getreten am 01.09.1974 anerkannt. Sie ist ferner Mitglied der KEB – Katholische Erwachsenenbildung im Bistum Regensburg e.V..
§ 3
Mitgliedschaft
a) alle katholischen Pfarrgemeinden im Landkreis Kelheim, vertreten durch die jeweilige Beauftragte / den jeweiligen Beauftragten für Erwachsenenbildung,
b) die katholischen überörtlichen Verbände, soweit sie offene Erwachsenenbildung betreiben, mit einer Vertreterin / einem Vertreter. Diese / Dieser ist vom jeweiligen Verband zu benennen.
c) Vereine oder Bildungseinrichtungen, soweit sie offene Erwachsenenbildung im Sinne der „Grundsätze der Katholischen Erwachsenenbildung im Bistum Regensburg“ betreiben,
d) Erfahrene Persönlichkeiten, die durch besondere Verantwortung oder Mitarbeit der Kath. Erwachsenenbildung dienen. Die Zahl der Einzelmitglieder darf ein Viertel der Gesamtmitglieder nicht übersteigen.
Sie werden in Angleichung an den Zyklus der Vorstandschaft (s. § 7 Abs. 3) vom Hauptausschuss gewählt. Wiederwahl ist möglich.
e) je ein Geistlicher Vertreter der Dekanate
f) Alle Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses
a) durch Austritt,
b) durch Auflösung eines korporativen Mitglieds,
c) durch Ausschluss,
d) durch Tod.
e) Bei den erfahrenen Persönlichkeiten (s. § 3 Abs. 1 d) nach Ablauf der Wahlperiode bzw. wie in § 3 Abs. 3 a, c und d geregelt.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Hauptausschuss. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe
Die Organe der KEB Kelheim sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Hauptausschuss
§ 5
Die Mitgliederversammlung
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Beschlussfassung über die Grundzüge und thematischen Schwerpunkte der Bildungsarbeit der KEB Kelheim,
b) Koordination der eigenständigen Arbeit der einzelnen Mitglieder,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 7 Abs. 2 a und b und zweier Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer,
e) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Prüfungsberichts sowie Entlastung des Vorstands,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der KEB Kelheim,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Festsetzung eventueller Vergütungen/Aufwandsentschädigungen von ehren-
amtlich tätigen Vorstandsmitgliedern
§ 7
Vorstand und Hauptausschuss
a) dem Vorstand gemäß Abs. 1
b) mindestens 5, höchstens jedoch 8 Beisitzerinnen/Beisitzer, die auf Vorschlag der Verbände, der Mitgliederversammlung oder des Vorstands in der Mitgliederversammlung gewählt werden
c) dem geistlichen Beirat, der von den beiden Dekanatskonferenzen im Landkreis vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung gewählt wird
d) der geschäftsführenden Bildungsreferentin / dem geschäftsführenden Bildungsreferenten als geborenem Mitglied
Im Hauptausschuss muss mindestens je eine Vertreterin / ein Vertreter der Katholischen Verbände und der Pfarreien vertreten sein. Ebenso soll ihm eine Vertreterin der Eltern-Kind-Gruppenarbeit angehören.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes und des Hauptausschusses
a) Führung der laufenden Geschäfte der KEB Kelheim,
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Anstellung von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern nach Anhörung des Hauptausschusses,
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (s. § 5)
a) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm,
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (s. § 3),
c) Unterstützung der Arbeit des Vorstandes,
d) Bildung von Arbeitsausschüssen
§ 9
Protokoll
Über die Mitgliederversammlung sowie die Vorstands- und Hauptausschusssitzungen ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der / von dem Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung oder Sitzung und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Gemeinnützigkeit
Die KEB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Abweichend können jedoch an Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich im Auftrag des Vereins tätige Personen angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
§ 11
Auflösung
Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der KEB Kelheim oder beim Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an das Bistum Regensburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand mit der bestehenden Vertreterbefugnis, soweit die Auflösungsversammlung nicht besondere Abwickler bestellt.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2018 angenommen.
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Wolfram Schmidt
1. Vorsitzender