1. Thematisierung sexualisierter Gewalt
 2. Gespräche, Beziehungen, körperlicher Kontakt
 3. Interaktion und Kommunikation
 4. Veranstaltungen
 5. Räume
 6. Wahrung der Intimsphäre
 7. Gestaltung pädagogischer Programme und Disziplinierungsmaßnahmen
 8. Pädagogisches Arbeitsmaterial
 9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten
 10. Verstöße gegen den Verhaltenskodex
 11. Veröffentlichung des Verhaltenskodex
1. Wer kann eine Beschwerde führen?
 2. An wen wende ich meine Beschwerde?
 3. Was passiert mit meiner Beschwerde?
 4. Information
Der Schutz von Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern und erwachsenen Schutzbefohlenen in der
 Katholischen Erwachsenenbildung (KEB) im gesamten Bistum Regensburg steht immer an erster Stelle. Mit
 ihrem breitgefächerten Bildungsprogramm spricht die KEB alle Menschen an. Im Rahmen der Veranstaltungen
 erfahren alle Teilnehmenden einen geschützten Rahmen, der frei von sexueller Diskriminierung und sexueller
 Gewalt sein soll. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Vertuschung
 sexualisierter Gewalt.
 Durch die Umsetzung des Verhaltenskodex verpflichtet sich die KEB zu einem respektvollen Umgang mit allen
 Teilnehmenden und bekennt sich klar zu diesen Grundsätzen. Die Verantwortung für diesen Schutz in der KEB
 im gesamten Bistum liegt bei den Mitarbeitenden. Bildungsreferenten/innen und EKG-Leiterinnen müssen
 verpflichtend ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) vorlegen. Bei Referenten/innen, die einmalige
 Veranstaltungen (z.B. Vortrag), durchführen, ist kein eFZ notwendig. In Zweifelsfällen ist das diözesane
 Prüfraster für Ehrenamtliche zu verwenden.
 Durch die Rahmenbedingungen des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sind Kinder in aller
 Regel nur in Begleitung ihrer Eltern Teilnehmende. Jugendliche ab 15 Jahren sind ohne Begleitung im Sinne
 dieses Gesetzes statistisch erfassbar. In der Praxis der KEB kommt dies jedoch sehr selten vor. Ein
 sexualpädagogisches Konzept ist nicht notwendig, da dieses nicht zum Bildungsauftrag der KEB gehört.
 In den meisten Fällen hat die KEB keinen Einfluss auf die Veranstaltungsräume und die konkrete
 Durchführung, da es sich um Veranstaltungen von Pfarreien und Verbänden bzw. Kooperationspartner
 handelt. In diesen Fällen gilt das jeweilige Schutzkonzept vor Ort.
 Die Mitarbeiter/innen sind zu einem reflektierten Umgang mit Schutzbefohlenen und zur zeitnahen und
 angemessenen Thematisierung von Grenzverletzungen verpflichtet. Dies wird durch die Unterzeichnung der
 entsprechenden Verpflichtungserklärung (vgl. IV.) bekräftigt.
 Auf Grundlage der Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen im Bistum Regensburg wurde eine
 Gefährdungsanalyse bei allen Institutionen der KEB durchgeführt und darauf aufbauend ein Verhaltenskodex
 (vgl. II.) erstellt. Weiter liegt ein Handlungsleitfaden (vgl. III.) für den Verdachtsfall vor.
1. Thematisierung sexualisierter Gewalt
   a. In den regelmäßigen Dienstgesprächen gibt es die Möglichkeit, offen diesbezügliche Probleme
        anzusprechen.
   b. Im Leitfaden für die Jahresgespräche der Diözese Regensburg ist unter Ziff. 3 („Soziales Verhalten“)
        diese Frage vom Dienstvorgesetzten behutsam zu thematisieren.
   c. Bei der Neuanstellung von Mitarbeitenden wird im Erstgespräch dieser Verhaltenskodex
        thematisiert und auf wesentliche Punkte daraus hingewiesen.
   d. Im Bereich der Eltern-Kind-Gruppen (EKG) ist eine Präventionsschulung verpflichtender Teil der
        Ausbildung.
2. Gespräche, Beziehungen, körperlicher Kontakt
   a. Einzelgespräche finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten (vgl. II. Ziff. 5)
        statt. Sollte es sich um eine/e Minderjährige/n handeln, wird eine weitere Person über das
        Einzelgespräch im Vorfeld informiert.
   b. Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und
        Minderjährigen sind zu unterlassen.
   c. Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang
        mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
   d. Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von
        Belohnungen und/oder dem Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten
        sind unzulässig. Körperliche Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und setzen
        die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweiligen Schutzbefohlenen voraus. Der Wille des
        Schutzbefohlenen ist zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.
3. Interaktion und Kommunikation
  a. Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch
       Wertschätzung und einen den Bedürfnissen und dem Alter des Schutzbefohlenen angepassten
       Umgang geprägt zu sein.
  b. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf
       die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.
  c. Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornografischen Inhalten sind in allen kirchlichen
       Kontexten verboten.
4. Veranstaltungen
  a. Einzelsituationen mit Minderjährigen ohne Begleitung der Eltern sollen vermieden werden. Bring-
       bzw. Holsituationen durch Mitarbeitende der KEB sind zu unterlassen.
  b. Auf Veranstaltungen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sind Schutzbefohlene von einer
       ausreichenden Anzahl erwachsener Aufsichtspersonen zu begleiten. Setzt sich die Gruppe aus
       beiderlei Geschlecht zusammen, muss sich dies auch in der Gruppe der Aufsichtspersonen
       widerspiegeln. Bei diesen Veranstaltungen müssen die Aufsichtspersonen ein erweitertes
       polizeiliches Führungszeugnis (eFZ) vorweisen.
  c. Bei Übernachtungen sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten und
       sanitäre Anlagen in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher
       Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der
       Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
  d. Sollte ein/e Minderjährige/r allein an einer Studienreise mit Übernachtung teilnehmen wollen, muss
       eine aufsichtsberechtigte Person benannt werden.
  e. Bei den Veranstaltungen der KEB wird darauf geachtet, dass Manipulation, v.a. bei Menschen, die
       auf der spirituellen Suche sind, vermieden wird. Dies ist auch in den Leitlinien der KEB verankert.
  f. Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass Minderjährigen keine Angst gemacht
       und keine Grenzen überschritten werden. Mit zunehmender Nähe oder bei bestimmten
       methodischen Übungen wird unser Gegenüber gefragt, ob dies OK ist, und keine Person wird zum
       Mitmachen gezwungen. Jeder und Jede hat ein Recht auf Intimsphäre.
5. Räume
  a. Bei Räumen, die dunkel oder nicht einsehbar sind, (z.B. Lagerräume, Kopierraum) wird bei
       Anwesenheit die Tür offengelassen
  b. Bei angemieteten Räumen gilt das Schutzkonzept des Betreibers. (vgl. auch Grundsätzliches)
  c. In Schlaf- und Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson
       mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind v.a. im EKG Bereich mit der
       Leitung einer Veranstaltung zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.
6. Wahrung der Intimsphäre
  a. Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht
       erlaubt.
  b. Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während der Körperhygiene
       sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  c. Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.
7. Gestaltung pädagogischer Programme und Disziplinierungsmaßnahmen
  a. Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer
       Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung,
       Gruppenstrafe oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
  b. Einwilligungen der Schutzbefohlenen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung, Gruppenstrafe
       oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen,
       auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.
8. Pädagogisches Arbeitsmaterial
  a. Die Auswahl von Arbeitsmaterial hat pädagogisch und altersadäquat zu erfolgen.
  b. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu
       beachten.
  c. Teilweise könnten Medien durch ihren Inhalt traumatisieren bzw. retraumatisieren. Deshalb wird auf
       eine angemessene Altersempfehlung sowie auf Inhaltswarnungen (z.B. bei Missbrauch, häuslicher
       Gewalt, Suizid, Selbstverletzung etc.) gesetzt um Lehrenden den Medieneinsatz zu erleichtern und
       Risiken zu vermeiden.
9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten
       Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz
       (JuSchG) ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:
  a. Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit
       junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale oder
       Lokale der Rotlichtszene ist untersagt.
  b. Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern
       und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen,
       pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene
       durch Bezugspersonen ist verboten.
  c. Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen (gemäß Jugendschutzgesetz) durch
       Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum
       Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt
       werden, z.B. durch gemeinsame nächtliche Ausflüge zur Tankstelle.
  d. Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein
       Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen
       zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten,
       die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das
       allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
  e. Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien
       wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie
       Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder
       sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.
10. Verstöße gegen den Verhaltenskodex
  a. Die Mitarbeitenden sind über das geltende Beschwerdemanagement informiert und kennen das
       notwendige Vorgehen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex bzw. der Äußerung von
       Verdachtsfällen.
  b. Im geltenden Qualitätsmanagementsystem (QESplus) ist im Bereich Beschwerdemanagement ein
       entsprechender Passus für unsere Teilnehmenden enthalten.
11. Veröffentlichung des Verhaltenskodexes
  a. Der Verhaltenskodex wird allen Mitarbeitenden im Rahmen einer Personalversammlung vorgestellt.
  b. Bei Neueinstellungen ist der Verhaltenskodex Teil des Erstgesprächs.
  c. Alle Mitarbeitenden unterzeichnen eine Erklärung, den Verhaltenskodex zu kennen, ihn verstanden
       zu haben und einzuhalten.
  d. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEB wird der Hinweis auf die Internetseite gegeben,
       auf der dieser Verhaltenskodex zu finden ist.
1. Wer kann eine Beschwerde führen?
 Grundsätzlich können sich alle Personen über Vorfälle, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen,
 beschweren. Der Verhaltenskodex ist Teil des Schutzkonzeptes und im Internet einsehbar oder ist auf
 Nachfrage als Druckversion in den Geschäftsstellen erhältlich.
2. An wen richte ich meine Beschwerde?
 Beschwerden über haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende der KEB sind formlos mündlich oder in Textform
 an die Leitung der Abteilung Katholische Erwachsenenbildung oder die „Ansprechpartner/innen für Hinweise
 auf sexuellen Missbrauch, sexuelle Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ zu richten.
 Die Beschwerde wird unbedingt vertraulich behandelt.
 Die aktuellen Ansprechpartner sind hier zu finden: https://bistum-regensburg.de/dienst-hilfe/praevention-missbrauch/sexueller-missbrauch/
3. Was passiert mit meiner Beschwerde?
 Wenn die Beschwerde an die „Ansprechpartner/innen für Hinweise auf sexuellen Missbrauch, sexuelle
 Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ gerichtet wurde, gelten die dortigen Verfahrenswege.
 Bei einer Beschwerde an die Leitung der KEB wird diese zunächst unmittelbar auf Stichhaltigkeit geprüft. Bei
 konkreten Anhaltspunkten werden die „Ansprechpartner/innen für Hinweise auf sexuellen Missbrauch,
 sexuelle Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ des Bistums Regensburg informiert.
 Der/die Beschwerdeführer/in erhält sofort eine entsprechende Rückmeldung.
4. Information
 Der Beschwerdeweg ist auf allen Homepages der KEB im Bistum Regensburg veröffentlicht und die
 Mitarbeitenden sind darüber in Kenntnis gesetzt.
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 Name, Vorname                                           Geburtsdatum
Ich habe eine Ausfertigung des Verhaltenskodex der KEB im Bistum
 bekommen, gelesen und verstanden.
Ich verpflichte mich, den festgelegten Verhaltenskodex und die Verfahrenswege zu beachten und
 umzusetzen.
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 Ort, Datum                                                  Unterschrift Mitarbeiter/in
Diese Verpflichtungserklärung wird der Personalakte beigelegt.
Dieses Schutzkonzept tritt nach Beschluss des Vorstands der KEB am 1.1.2024 in Kraft.
 Fortlaufende Änderungen und Anpassungen im Schutzkonzept bedürfen keines weiteren Beschlusses des
 Vorstandes.